Satzung

Satzung Sportclub 1959 Dortelweil e.V.

 

  • 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
  • Der am 19.05.1959 gegründete Verein führt den Namen Sportclub 1959 Dortelweil. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Sportclub 1959 Dortelweil e. V. führen.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Bad Vilbel-Dortelweil.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 1a Verbandsmitgliedschaft und Gültigkeit der Satzung und Ordnung des DFB
  • Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e. V. und seinen zuständigen Verbänden.
  • Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigen Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
  • Die Vereine der weiblichen Bundesligen sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als Dachverband sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und des Regionalverbands und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen – insbesondere die Spielordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, die Jugendordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung – sowie die Regional- und/oder Landesverbandssatzung und die Regional- und/oder Landesverbandsvorschriften für die Vereine und ihre Mitglieder verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung B-Juniorinnen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß §44 der DFB Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbands, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktion ausgeübt wird.
  • Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.

 

  • 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
  • Der Sportclub 1959 Dortelweil verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz geeigneter Übungsleiter/-innen.
  • Der Sportclub 1959 Dortelweil ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Sportclub 1959 Dortelweil ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

  • 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Sportclub 1959 Dortelweil gehören insbesondere

  1. die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
  2. die Pflege und der Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
  3. die Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;
  4. die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  • Mitglied des Sportclub 1959 Dortelweil kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die Aufnahme in den Verein ist auch davon abhängig, dass das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft für den Einzug der Mitgliedsbeiträge und Umlagen am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren teilnimmt.
  • Der Eintritt in den Verein ist nur zum Ersten eines Kalendermonats möglich.
  • Mitglieder des Vereins sind
    1. Erwachsene;
    2. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
    3.  
  • Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Vereinssatzung anzuerkennen,
    2. die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen,
    3. die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,
    4. die Anordnungen des Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei ihren sportlichen Aktivitäten zu beachten,
    5. Änderungen der im Antrag auf Mitgliedschaft übermittelten persönlichen Daten zeitnah mitzuteilen.
  • Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  • Die Mitgliedschaft endet mit
    1. dem Austritt aus dem Verein;
    2. dem Ausschluss aus dem Verein;
    3. dem Tod des Mitglieds.
  • Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich oder per E-Mail an die Mail-Adresse Mitgliederverwaltung@scdortelweil.de erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Übermittlung der Austrittserklärung über andere Medien als die zuvor definierten wird nicht anerkannt.
  • Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung in der Mitgliederliste erfolgt
    1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
    2. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien;
    3. wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten;
    4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.
  • Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden.
  • Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
  • Die Kommunikation im Verein kann schriftlich oder auch mittels elektronischer Medien erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet sind.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge
  • Für die Dauer der Mitgliedschaft sind von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge zu entrichten, die am 01. Januar eines jeden Jahres für das gesamte Jahr fällig werden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr.
  • Bei einem Eintritt in den Verein im Laufe eines Kalenderjahres wird der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben.
  • Mitgliedsbeiträge für Jugendliche werden bis zum Ende des Jahres berechnet, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Danach gelten die Mitgliedsbeiträge für Erwachsene.
  • Sonderbeiträge können für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen, erhoben werden. Über deren Höhe entscheidet der Vorstand.
  • Umlagen können bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins erhoben werden, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Über die Höhe der Umlagen und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das entsprechende SEPA-Lastschriftmandat ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft zu erteilen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Weitere Einzelheiten zum Beitragseinzug werden dem Mitglied im Zusammenhang mit der schriftlichen Bestätigung seiner Aufnahme mitgeteilt. Sonderbeiträge werden jeweils bei Inanspruchnahme der besonderen Leistungen des Vereins fällig.
  • Änderungen der Bankverbindung (IBAN) sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus ist für den Zeitpunkt jeder mitgeteilten Kontobelastung eine ausreichende Deckung sicherzustellen. Sollten Rückbelastungen aus Gründen, die vom Mitglied zu vertreten sind, anfallen, ist die angefallene Bankgebühr dem Verein in voller Höhe zu erstatten.
  • Bei minderjährigen Mitgliedern, haftet der oder die gesetzliche/n Vertreter dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen.
  • Der Gesamtvorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und/oder Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

  • 6 Rechte der Mitglieder
  • Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden.
  • Die Mitglieder wählen den Gesamtvorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  • Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.
  • Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  • Anträge zu Satzungsänderungen müssen beim Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  • Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.

 

 

  • 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Gesamtvorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

  • 8 Gesamtvorstand
  • Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen:
    1. Erster Vorsitzender;
    2. Zweiter Vorsitzender;
    3. Kassenwart;
    4. Sportlicher Leiter Turnen;
    5. Sportlicher Leiter Seniorenfußball;
    6. Sportlicher Leiter Juniorenfußball.
  • Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands vertreten, ohne dass die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht.
  • Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung.
    2. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
    3. Die Festsetzung der Höhe von Sonderbeiträgen.
    4. Die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
  • Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Gesamtvorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  • Die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
  • Im Einzelfall kann der Erste Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, sobald dem Absender der E-Mail die Eingangsbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Ersten Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Erste Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
  • Der Gesamtvorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
  • Der Gesamtvorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
  • Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

 

  • 9 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Gesamtvorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes.
    2. Entlastung des Gesamtvorstandes.
    3. Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer.
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    6. Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt).
    7. Erlass von Ordnungen.
    8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
    9. Auflösung des Vereins.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt über das jeweilige amtliche Mitteilungsorgan der Stadt Bad Vilbel, zur Zeit den Bad Vilbeler Anzeiger, die Homepage des SC Dortelweil unter scdortelweil.de sowie über Aushänge in und vor dem Vereinsheim am Sportgelände. Unterlagen, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, werden ab dem Zeitpunkt der Einladung im Vereinsheim ausgehängt.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
  • Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung deren Zulassung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschließt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Gesamtvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Gesamtvorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  • Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss folgendes enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung.
    2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
    3. Zahl der erschienenen Mitglieder.
    4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit.
    5. Die Tagesordnung.
    6. Die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde.
    7. Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut.
    8. Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

  • 10 Abteilungen des Vereins
  • Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Gesamtvorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtvorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für Abteilungen entsprechend.
  • Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

  • 11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

 

  • 12 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

 

  • 13 Datenschutzklausel
  • Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. Jegliche freiwillig gemachten Angaben seitens des Mitgliedes können ebenfalls gespeichert werden.
  • Als Mitglied im Landessportbund Hessen e. V., im Hessischer Fußball-Verband e. V., im Deutscher Turner-Bund e. V. und im Hessischer Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband e. V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden die Mitgliederzahlen je Sportart und die Geburtsjahrgänge der Mitglieder ohne die Nennung von Namen, darüber hinaus die Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
  • Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
  • In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen.

 

  • 14 Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Gesamtvorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Verein Hilfe für krebskranke Kinder Frankfurt e.V., Kornturmstraße 3, 60528 Frankfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 15 Ersatz der Satzung des Sportclub 1959 Dortelweil vom 19.05.1959 durch die Satzung des Sportclub 1959 Dortelweil vom 12.03.2018

Die Satzung des Sportclub 1959 Dortelweil die bei der Gründungsversammlung am 19.05.1959 in Bad Vilbel Dortelweil beschlossen und zuletzt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.11.2017 geändert wurde, wird durch die vorstehende Satzung des Sportclub 1959 Dortelweil ersetzt.

 

Änderung der Satzung

 

Die Änderung des Paragraphen 4 Absatz 9 erfolgten nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.03.2018.